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Aufgaben des Betriebsrates

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Gemäß § 38 des Arbeitsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. In den Paragrafen 89 bis 112 sind die Befugnisse und Mitwirkungsrechte im Einzelnen geregelt.

Betriebsrätinnen haben somit unter anderem folgende Aufgaben, sie

  • verhandeln Betriebsvereinbarungen
  • sorgen für die Einhaltung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sowie der anderen geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen
  • machen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit
  • haben Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze
  • haben Mitwirkungsrechte bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten
  • müssen bei Kündigungen und Entlassungen verständigt werden und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen bzw. diese bei Gericht anzufechten
  • können unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern
  • müssen über alle die Arbeitnehmerinnen betreffenden Angelegenheiten vom Arbeitgeber informiert werden