Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobilen Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den übrigen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinbaren.
Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit vorzusehen: Tag und Art des Dienstes sowie Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Auch Rufbereitschaften sind bekanntzugeben.
Änderungen sind im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 19c AZG möglich.
Wird innerhalb von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen an einem dienstfreien Tag vereinbart, gebührt ein Flexibilisierungszuschlag von € 50,00 pro Tag/Nacht.
Der Zuschlag gebührt auch, wenn innerhalb dieser Frist auf Wunsch des Arbeitgebers eine Dienstverschiebung vereinbart wird und dadurch die Art des Dienstes wechselt, z. B. von Tagdienst auf Nachtdienst.
Kommt zu einem geplanten Dienst ein zweiter ungeplanter Dienstblock mit einer Unterbrechung von mindestens 1,5 Stunden hinzu, gebührt bei Vereinbarung innerhalb von 3 Kalendertagen ein Zuschlag von € 25,00 pro Tag/Nacht.
Der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs. 4 gebührt zusätzlich zu allen Zulagen und Zuschlägen nach diesem KV und ist von den Kumulierungsbestimmungen des § 31 Abs. 2 ausgenommen.
Fallen die Zuschläge gemäß Abs. 4 lit. a und lit. b am selben Tag gleichzeitig an, gebührt nur der höhere Zuschlag nach lit. a.
Absatz 4 gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen die Lage und Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer Kundinnen und die Verteilung der Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage selbst vornehmen.
Bestehende innerbetriebliche Regelungen, die bereits eine Vergütung für Flexibilität beim Einspringen vorsehen, bleiben unberührt.
Solche Vergütungen sind jedoch auf den Flexibilisierungszuschlag gemäß § 15 Abs. 4 anzurechnen.