Gesetze werden im Parlament beschlossen. Kollektivverträge werden
zwischen den Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite und den
Arbeitgebervertretungen abgeschlossen und gelten meist für ganze
Branchen oder Fachverbände. Im Hilfswerk NÖ gilt der
SWÖ-Kollektivvertrag.
Betriebsvereinbarungen werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
abgeschlossen und gelten für den jeweiligen Betrieb. Dienstverträge
bilden schließlich die individuelle Vereinbarung zwischen
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Der SWÖ-KV sieht eine 37-Stunden-Woche vor. Diese Regelung ist günstiger als die gesetzliche Normalarbeitszeit von grundsätzlich 40 Stunden pro Woche. Für Beschäftigte, auf die der SWÖ-KV Anwendung findet, gilt daher die günstigere kollektivvertragliche Regelung.
Der Kollektivvertrag legt Mindestgehälter fest. Im Dienstvertrag kann jederzeit ein höheres Gehalt vereinbart werden – ein Unterschreiten des kollektivvertraglichen Mindestentgelts ist hingegen nicht zulässig.
Eine Betriebsvereinbarung im Hilfswerk NÖ sieht eine Kinderzulage vor. Sind die festgelegten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht durch eine ungünstigere Regelung im Dienstvertrag davon ausgeschlossen werden.
Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Zu seinen Kernbereichen gehören das individuelle Arbeitsrecht, insbesondere die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie das kollektive Arbeitsrecht. Dieses umfasst unter anderem Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und die betriebliche Mitbestimmung.
Zu den wichtigen arbeitsrechtlichen Gesetzen zählen unter anderem das Angestelltengesetz (AngG), das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG), das Urlaubsgesetz (UrlG) und das Mutterschutzgesetz (MSchG).
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt wesentliche Bereiche des kollektiven Arbeitsrechts – darunter die Rechte und Aufgaben des Betriebsrates, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen sowie Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
Eine zentrale gesetzliche Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzes ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Ziel ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen möglichst zu vermeiden.
Der Betriebsrat hat gemäß § 89 ArbVG unter anderem die Aufgabe, die Einhaltung der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften zu überwachen und den Arbeitgeber auf Gefahrenquellen und Missstände hinzuweisen.
Im Hilfswerk NÖ befindet sich in jeder Betriebsstätte ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzordner. Darin finden sich Informationen über die Organisation des ArbeitnehmerInnenschutzes sowie die zuständigen Personen – etwa Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie und Sicherheitsvertrauenspersonen. Außerdem enthält er verschiedene Unterweisungsunterlagen.
Das Berufsrecht im österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen bildet den gesetzlichen Rahmen für die Tätigkeit der jeweiligen Berufsgruppen. Es definiert Berufsbilder, Ausbildung, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und berufliche Pflichten.
Für unterschiedliche Gesundheits- und Sozialberufe bestehen unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Die Tätigkeit von Heimhelferinnen und Heimhelfern wird beispielsweise durch die jeweiligen heimhilferechtlichen Bestimmungen geregelt.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger (DGKP), Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten sowie Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten unterliegen insbesondere dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Darin werden unter anderem Ausbildung, Berufsberechtigung, Kompetenzbereiche und berufliche Pflichten geregelt.
Zum Berufsrecht gehören darüber hinaus unter anderem Fortbildungspflichten, Verschwiegenheitspflichten, Dokumentationspflichten und Fragen der beruflichen Verantwortung. Klare Kompetenzregelungen tragen wesentlich zur Qualität und Sicherheit der Betreuung und Versorgung bei.