Der Eheschließung sind eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) gleichgestellt.
Adoptiveltern sowie Pflegeeltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt.
Über den Freistellungsanspruch des § 16 UrlG hinaus besteht ein zusätzlicher Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Voraussetzung ist, dass der Anspruch nach § 16 UrlG bereits verbraucht wurde und die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung erforderlich ist.
Das Kind muss das 12. Lebensjahr bereits überschritten haben. Zusätzlich muss für dieses Kind bescheidmäßig erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt sein.