§27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

SWÖ-KOLLEKTIVVERTRAG
§ 27 Dienstverhinderung
Wichtige persönliche Gründe und Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus wichtigen, die eigene Person betreffenden Gründen ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
a
Eigene Eheschließung
3 Arbeitstage
b
Eheschließung von Kindern, Enkelkindern, Geschwistern oder Eltern
Tag des Ereignisses
c
Geburt eines Kindes durch Ehegattin oder Lebensgefährtin
2 Arbeitstage
d
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt
2 Arbeitstage pro Kalenderjahr
e
Tod des Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindes
2 Arbeitstage
f
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Enkelkinder
1 Arbeitstag
g
Beerdigung von Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kindern, Schwiegereltern, Enkelkindern, Geschwistern oder Großeltern
Tag des Ereignisses
h
Erster Schultag in der 1. Klasse Volksschule des Kindes
Tag des Ereignisses
300+
Zusätzlicher Tag bei großer Entfernung
Findet ein Ereignis nach lit. b oder lit. g mehr als 300 km vom Arbeitsort entfernt statt, gebührt ein weiterer Tag Entgeltfortzahlung.
2
Eingetragene Partnerschaften

Der Eheschließung sind eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) gleichgestellt.

Abs. 2 idF ab 1. Jänner 2022
3
Adoptiv- und Pflegeeltern

Adoptiveltern sowie Pflegeeltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt.

Abs. 3 gilt ab 1. Jänner 2023
+
ABSATZ 4
Zusätzliche Pflegefreistellung

Über den Freistellungsanspruch des § 16 UrlG hinaus besteht ein zusätzlicher Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.

Voraussetzung ist, dass der Anspruch nach § 16 UrlG bereits verbraucht wurde und die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung erforderlich ist.

Das Kind muss das 12. Lebensjahr bereits überschritten haben. Zusätzlich muss für dieses Kind bescheidmäßig erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt sein.

Abs. 4 idF ab 1. Jänner 2026
Quelle: SWÖ KV